Wetterauer Zeitung – Bundesgerichtshof bestätigt Haftstrafe gegen Patrick W.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die gegen Patrick W. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten bestätigt. Die Revision, die der Neonazi gegen das Urteil des Landgerichts Gießen eingelegt hatte, wurde zurückgewiesen.
Am 3. Dezember 2012 war der 28-jährige Gettenauer zu sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden. Das Urteil lautete unter anderem auf unerlaubte Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, auf Volksverhetzung und unerlaubten Besitz einer vollautomatischen Schusswaffe.
Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil nun. In einem Fall kam es allerdings zu einer anderen Auffassung als das Landgericht Gießen. Dabei ging es um einen versuchten Erwerb von Betäubungsmitteln. Dieses Strafverfahren hat der BGH aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, weil das Strafmaß angesichts der Gesamtstrafe nicht ins Gewicht falle. Am Ergebnis von sechs Jahren und drei Monaten ändert das nichts: Für diese Einzeltat hatte Patrick W. nur eine Geldstrafe von ein paar Tagessätzen bekommen.
Der Beschluss des obersten Gerichts des Landes, der bereits am 30. Oktober gefasst wurde, sei am Mittwoch beim Landgericht Gießen eingegangen, sagte Gerichtspressesprecher Dr. Dietwin Johannes Steinbach.
»Gaskammerpartys« gefeiert
An insgesamt 16 Verhandlungstagen zwischen dem 17. August und dem 3. Dezember 2012 hatte die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Gießen eine Vielzahl von Vorgängen aufgearbeitet, die überwiegend in der inzwischen verkauften Hofreite des Angeklagten in Gettenau stattgefunden oder von dort ihren Ausgang genommen hatten. Unter anderem ging es um Drogen, Schießübungen mit einer Maschinenpistole und seine berühmt-berüchtigten »Gaskammerpartys«. In einem eigens dafür eingerichteten Raum auf dem Anwesen hatte W. Duschköpfe an der Decke montiert, aus denen er Nebel strömen ließ. Dadurch waren zahlreiche Besucher in die Ortschaft gelockt worden, die wie der Angeklagte und die von ihm gegründete Vereinigung »Old Brothers« der rechten Szene angehörten.
Die Revision war W.s einzige Möglichkeit, gegen das Urteil vorzugehen. Eine Berufung war in seinem Fall nicht in Betracht gekommen, da das Landgericht die erste Instanz war. Gegen solche Entscheidungen bleibt als Rechtsmittel nur die Revision beim Bundesgerichtshof. Dabei wird das Urteil auf Rechts- und Verfahrensfehler hin überprüft. Im Gegensatz zur Berufung werden hierbei keine Beweise erhoben, zum Beispiel Zeugen gehört.
© Wetterauer Zeitung 19.12.2013
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- Mittelhessen Bote – Grätsche-Mitglieder kaufen „Schlitzer“-Hof
- Frankfurter Rundschau – Nur einer weniger
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- Frankfurter Rundschau – Unverblümte Menschenverachtung
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- Frankfurter Rundschau – Der Schlitzer packt aus
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- Frankfurter Neue Presse – Sieben Jahre für den „Schlitzer“?
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